1. Werbeauftrag
(1) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag
über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer
Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten,
insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die
Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil
bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit
sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich
auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten
die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für das betreffende Medium entsprechend.
2. Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten
Elemente bestehen:
- aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder
Bewegtbildern (u.a. Banner),
- aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken
die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten
Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im
Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
(2) Werbemittel werden als Werbung deutlich kenntlich
gemacht.
3. Vertragsschluß
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen
kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche
oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags
zustande.
Auch mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen
liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt
der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande,
vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen.
Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss
er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die
Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen
Mandatsnachweis zu verlangen.
4. Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses dem Auftraggeber das
Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt,
so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss
abzuwickeln.
5. Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt,
innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 4
genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität
auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus
weitere Werbemittel abzurufen.
6. Nachlaßerstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt,
die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der
Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und
dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass
dem Anbieter zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart
ist, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen
Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden
Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag
abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem
Nachlass von vornherein berechtigt.
Der Anspruch auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist
geltend gemacht wird.
7. Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße,
insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben der
Anbieter entsprechende Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn
anzuliefern.
(2) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des
Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen
Verbreitung.
(3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber
gewünschte oder zu vertretende Änderungen
des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
8. Ablehnungsbefugnis
(1) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge
abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
- deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen verstößt oder
- deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren
beanstandet wurde oder
- deren Veröffentlichung für den Anbieter
wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form unzumutbar ist.
9. Rechtegewährleistung
(1) Der Auftraggeber gewährleistet, daß
er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen
Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter
im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen
Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher
Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der
Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung
freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und
Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber
Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter
sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien
aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen
urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen
Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung,
Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus
einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich
in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen
Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen
örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen
zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren
sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
10. Gewährleistung
des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren
Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen
Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe
des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt,
dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich
ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche
Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel
liegt insbesondere dann vor, wenn er hervorgerufen wird
- durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft-
und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer
Betreiber oder
- durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagen
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte
Angebote auf so genannten Proxys (Zwischenspeichern)
oder
- durch einen Ausfall des AdServers, der nicht länger
als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb
von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten
Schaltung andauert.
Bei einem Ausfall des AdServers über einen erheblichen
Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit)
im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt
die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum
des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des
Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in
dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels
beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit
der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht auf
Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen
nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender
Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche
gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn
der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der
nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
11. Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus
Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten
hat (etwa softwarebedingt oder aus anderen technischen
Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer
Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen,
Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten
(z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern
oder aus vergleichbaren Gründen, so wird die Durchführung
des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung
in angemessener und für den Auftraggeber zumutbarer
Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch
des Anbieters bestehen.
12. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung
bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
des Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte
Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf
den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf
Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen
ist die Haftung gegenüber Unternehmen dem Umfang
nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten.
13. Preisliste
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung
im Internet veröffentlichte Preisliste. Gegenüber
Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten.
Für vom Anbieter bestätigte Aufträge
sind Preisänderungen allerdings nur dann wirksam,
wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung
des Werbemittels angekündigt werden.
Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber
ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht
muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung
über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils
gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige
Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,
Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
14. Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen
und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden
Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für
die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während
der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer
Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich
vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
15. Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen
schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
16. Informationspflichten
des Anbieters
Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem
Anbieter, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung
des Auftrags folgende Informationen für den Auftraggeber
zum Abruf bereitzuhalten:
- die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel,
- die Ausfallzeit des AdServers, soweit sie eine zusammenhängende
Stunde überschreitet.
17. Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der
geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
18. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Heidelberg.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem
Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand Heidelberg.
Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches
Recht.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des
Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt
der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand Heidelberg vereinbart, wenn der
Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
Stand: 08/2009