Tipps für Privathaushalte und Unternehmen zum Thema:
 

 

Abfallvermeidung

Tausch- und Verschenkmärkte in der Region
[09.12.09]

Was für den einen zu schade für den Müll oder einfach nur ein lästiger Platzverschwender ist, mag für den anderen das lang gesuchte Liebhaberstück sein. Doch wie erfährt man davon? Abhilfe schaffen nichtkommerzielle, kostenlose Tausch- und Verschenkmärkte im Internet (siehe unten). Und diese Online-Portale erfreuen sich einer steigenden Beliebtheit. Denn solch ein Markt hat viele Vorteile: er schafft schnell Platz, spart Geld und Zeit und tut auch noch etwas Gutes für die Umwelt. Dort können Sie Ihre Angebote bzw. Gesuche für Dinge, die getauscht oder verschenkt werden sollen, zeitunabhängig und unkompliziert selbst eintragen bzw. löschen. Interessenten werden unkompliziert zusammengeführt und dem Gedanken der Abfallvermeidung und der Nachhaltigkeit wird Rechnung getragen.
Rhein-Neckar-Kreis: www.rhein-neckar.internet-verschenkmarkt.de/list.asp
Stadt Frankenthal: www.abfallspiegel.de/vm/frankenthal/list.asp
Stadt Ludwigshafen: www.ludwigshafen.abfallspiegel.de/list.asp
Stadt Mannheim: www.mannheim.abfallspiegel.de/list.asp
Stadt Worms: www.worms.de/deutsch/rathaus/ebwo/Verschenkboerse.php



Bildschirmschoner

Bildschirmschoner verbrauchen unnötig Strom
[16.02.10]

Computer brauchen heutzutage keine Bildschirmschoner mehr. Das ist nach Ansicht von Umweltschutzverbänden Spielerei und Stromverschwendung. Der Stromverbrauch am Rechner lässt sich noch weiter verringern, wenn in der Systemsteuerung die Einstellungen so geändert werden, dass der Computer in den Energiesparmodus wechselt, wenn nicht mit ihm gearbeitet wird.

Energiesparberatung

Zuschüsse bei Wohngebäuden bis Ende 2014
[09.12.09]

Die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort wurde zum 1. Oktober 2009 geändert und ihre Gültigkeit bis 31. Dezember 2014 verlängert. Die Durchführung des Förderprogramms auf der Grundlage der Richtlinie setzt u.a. voraus, dass für die jeweiligen Beratungsobjekte bis Ende 1994 ein Bauantrag gestellt (bzw. Bauanzeige erstattet) wurde und die Gebäudehülle anschließend nicht auf Grund späterer Baugenehmigungen zu mehr als 50 Prozent durch Anbau/Aufstockung verändert worden ist. Als Eigentümer, Mieter oder Pächter eines Gebäudes können u.a. eine Energiesparberatung in Anspruch nehmen: natürliche und juristische Personen, rechtlich selbständige Unternehmen sowie Betriebe des Agrarbereichs. Wohnungseigentümer können eine Beratung in Anspruch nehmen, wenn sich diese auf das gesamte Gebäude bezieht und die Eigentümergemeinschaft damit einverstanden ist. Die förderfähige Beratung erfolgt ausschließlich durch im Rahmen des Förderprogramms antragsberechtigte Energieberater. Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss für eine Vor-Ort-Beratung beträgt 300 Euro (Ein- und Zweifamilienhäuser) bzw. 360 Euro (Wohnhäuser ab drei Wohneinheiten). Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung werden zusätzlich 50 Euro gezahlt. Zusätzlich kann entweder eine Förderung für die Integration von Thermografieaufnahmen oder für die Durchführung einer Luftdichtigkeitsprüfung bezuschusst werden. Für die zusätzliche Integration thermografischer Untersuchungen werden 25 Euro pro Thermogramm (höchstens 100 Euro) bezuschusst. Für die Integration einer Luftdichtigkeitsprüfung werden 100 Euro gezahlt. Der gesamte Zuschuss ist auf 50 Prozent der Beratungskosten (brutto) begrenzt.
Weitere Informationen: www.bafa.de

 

Energiesparlampen

Nicht in den Hausmüll geben!
[09.12.09]

Seit dem 1. September 2009 gilt das EU-weite Glühbirnenverbot. 100-Watt-Glühbirnen und mattierte Lampen werden seither vom Handel nicht mehr angeboten, wodurch die Zahl an verkauften Energiesparlampen steigt. Auch wenn diese als umweltfreundliche Lichtquelle gelten, dürfen sie nicht über den normalen Restmüll entsorgt werden: Da sie geringe Mengen an giftigem Quecksilber aufweisen, gehören sie weder in die Restmülltonne noch zum Glasmüll, sondern müssen wie Schadstoffe behandelt werden. Neben Quecksilber enthalten Energiesparlampen auch viele verwertbare Bestandteile wie Glas, Metall und Leuchtstoffe. Alte Energiesparlampen können in Recyclinghöfen kostenlos abgegeben werden.


Gesundheitsförderung

Gesundheit fördern lohnt sich!
[16.02.10]

Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zur Verbesserung der Gesundheit Leistungen angeboten haben, mussten diese bisher als geldwerter Vorteil beim Finanzamt angegeben und versteuert werden. Seit 2008 sind Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Informationsblatt informiert, was Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter tun können:
www.rhein-neckar.ihk24.de (Dokument-Nr. 33837)

 

Solaranlage auf dem Dach

Steuer beachten!
[09.12.09]

Zunehmend lassen Privatleute und Unternehmen auf ihren Häusern bzw. Bürogebäuden und Werkhallen Photovoltaikanlagen installieren und speisen Strom in das öffentliche Stromnetz ein. Was einige nicht wissen: Wer Strom über Photovoltaikanlagen erzeugt und diesen in das öffentliche Stromnetz einspeist und an Stadtwerke weiterverkauft, wird steuerlich zum Unternehmer! Die gewerbliche Tätigkeit muss dem Finanzamt gemeldet werden. Einen Gewerbeschein benötigt man jedoch nicht. In der Regel wird der Solar-Unternehmer jährlich nur eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen müssen und keine Bilanz, da der Gewinn meistens unter 50.000 Euro und der Umsatz unter 500.000 Euro liegt. Auch können sich die meisten Solar-Unternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen, wenn die neu in Betrieb genommene Solaranlage jährlich nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erwirtschaftet. Dann muss auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden und auch das Einhalten von formellen Rechnungsanforderungen entfällt. Wichtig: Die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht muss beim Finanzamt schriftlich beantragt werden! Nachteilig ist dabei, dass man sich die in Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurücküberweisen lassen kann.

 
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